Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Erreichen eines höheren Gehaltes

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Beamte erreicht ein höheres Gehalt durch Vorrückung (Paragraph 11,), durch Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (Paragraph 18,), der Beamte des Schemas römisch zwei außerdem durch Beförderung (Paragraph 17,).
  2. Absatz 2,Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für eine Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe, für eine Überreihung in eine Beamtengruppe, mit der ein höherer Monatsbezug verbunden ist, oder für eine Beförderung und unterbleibt diese Ernennung aus Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat, so kann er rückwirkend überstellt, überreiht oder befördert werden. Gleiches gilt, wenn gegen einen solchen Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist und das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.