Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Gehalt

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Das Gehalt wird im Schema römisch eins, römisch zwei KA, römisch zwei K, römisch zwei KAV und römisch zwei L durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe, im Schema römisch zwei durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse römisch drei überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 2 festgesetzt. ./2
  3. Absatz 3,Im Schema römisch zwei kommen in Betracht
    1. Ziffer eins
      für Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen römisch drei, römisch sieben, römisch acht und römisch neun,
    2. Ziffer 2
      für Beamte der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen römisch drei, römisch sechs und römisch sieben,
    3. Ziffer 3
      für Beamte der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen römisch drei, römisch vier und römisch fünf,
    4. Ziffer 4
      für Beamte der Verwendungsgruppen D1, D, E1 und E die Dienstklasse römisch drei.
      Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse römisch drei einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist insbesondere auf die im dienstlichen Interesse benötigte Qualifikation des Beamten und die Rahmenbedingungen, welche erforderlich sind, um Personen mit dieser Qualifikation am Arbeitsmarkt für die in Aussicht genommene Tätigkeit bei der Stadt Wien zu gewinnen, Bedacht zu nehmen.

    Bei einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse umfasst das Besoldungsdienstalter abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 nur die seit der Anstellung im Dienstverhältnis verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit; eine Anrechnung von Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 der Dienstordnung 1994 findet nicht statt.

  4. Absatz 4,Das Gehalt beginnt im Schema römisch eins, römisch zwei KA, römisch zwei K, römisch zwei KAV und römisch zwei L mit der Gehaltsstufe 1. Im Schema römisch zwei beginnt das Gehalt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Dienstklasse. In der Dienstklasse römisch vier beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse römisch fünf mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Absatz 3, dritter Satz, zweiter Halbsatz ist anzuwenden. In diesem Fall rückt der Beamte in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe (Paragraph 11, Absatz 2 und 3) in dem Zeitpunkt vor, in dem er diese Gehaltsstufe ohne die erfolgte Zuerkennung auf Grund seines Besoldungsdienstalters erreicht hätte.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins bis 4 beträgt das Gehalt
    1. Ziffer eins
      des Magistratsdirektors das 1,9fache,
    2. Ziffer 2
      des Stadtrechnungshofdirektors und des Generaldirektors der Wiener Stadtwerke das 1,75fache,
    3. Ziffer 3
      des ständigen Stellvertreters des Magistratsdirektors das 1,7fache,
    4. Ziffer 4
      des ständigen Stellvertreters des Generaldirektors der Wiener Stadtwerke, des Stadtbaudirektors und des Gruppenleiters der Finanzverwaltung das 1,65fache,
    5. Ziffer 5
      der Direktoren der Wiener Stadtwerke - Elektrizitätswerke, Gaswerke und Verkehrsbetriebe das 1,4fache,
    6. Ziffer 6
      der Bereichsdirektoren das 1,35fache,
    7. Ziffer 7
      des Direktors der Wiener Stadtwerke - Städtische Bestattung und der Vizedirektoren der Wiener Stadtwerke - Elektrizitätswerke, Gaswerke und Verkehrsbetriebe das 1,1fache
      des Gehaltes der Dienstklasse römisch neun, Gehaltsstufe 6.
  6. Absatz 6,Das Gehalt gemäß Absatz 5, entfällt bei Verwendungsänderung. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 vorliegen und soweit nicht ein anderes Gehalt gemäß Absatz 5, gebührt.
  7. Absatz 7,Kämen für denselben Zeitraum mehrere Gehälter gemäß Absatz 5, in Betracht, so gebührt nur das höhere Gehalt. Neben einem Gehalt gemäß Absatz 5, oder 6 gebühren keine Zulagen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2,
  8. Absatz 8,Wird die Wiederverwendung eines Beamten des Ruhestandes verfügt oder genehmigt und tritt er den Dienst an, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innehatte.

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2020

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40010678

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