(4)Absatz 4,Das Gehalt beginnt im Schema I, II KA, II K, II KAV und II L mit der Gehaltsstufe 1. Im Schema II beginnt das Gehalt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Dienstklasse. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse V mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 3 letzter Halbsatz ist anzuwenden. In diesem Fall rückt der Beamte in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe (§ 11 Abs. 1) in dem Zeitpunkt vor, in dem er diese Gehaltsstufe ohne die erfolgte Zuerkennung erreicht hätte; im Schema II gilt dies nur hinsichtlich des Erreichens einer Gehaltsstufe jener Dienstklasse, in die der Beamte bei seiner Anstellung eingereiht worden ist. Bei dieser Berechnung sind außerordentliche Vorrückungen gemäß § 11 Abs. 2 im Ausmaß von zwei Jahren zu berücksichtigen.Das Gehalt beginnt im Schema römisch eins, römisch zwei KA, römisch zwei K, römisch zwei KAV und römisch zwei L mit der Gehaltsstufe 1. Im Schema römisch zwei beginnt das Gehalt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Dienstklasse. In der Dienstklasse römisch vier beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse römisch fünf mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Absatz 3, letzter Halbsatz ist anzuwenden. In diesem Fall rückt der Beamte in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe (Paragraph 11, Absatz eins,) in dem Zeitpunkt vor, in dem er diese Gehaltsstufe ohne die erfolgte Zuerkennung erreicht hätte; im Schema römisch zwei gilt dies nur hinsichtlich des Erreichens einer Gehaltsstufe jener Dienstklasse, in die der Beamte bei seiner Anstellung eingereiht worden ist. Bei dieser Berechnung sind außerordentliche Vorrückungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, im Ausmaß von zwei Jahren zu berücksichtigen.