Landesrecht konsolidiert Wien

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Besoldungsordnung 1994 § 11

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 42/2019

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ist das Besoldungsdienstalter (Paragraph 14, DO 1994) maßgebend.
  2. Absatz 2,Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Beamte weitere zwei Jahre seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, erster Satz beträgt der Zeitraum für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe in den Verwendungsgruppen LKA, R, R 1 und R 2 in den Gehaltsstufen 4, 5 und 6 drei Jahre, in den Gehaltsstufen 7, 8 und 9 vier Jahre sowie in den Gehaltsstufen 10, 11 und 12 fünf Jahre.
  4. Absatz 4,Die Zeit der Hemmung des Laufes der Dienstzeit ist für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Einem Beamten können durch den Stadtsenat in Anerkennung seiner ausgezeichneten Dienstleistung außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse (Schema römisch zwei) oder Verwendungsgruppe (Schema römisch eins, römisch zwei KA, römisch zwei K, II P, II R, II KAV und römisch zwei L) erreicht hat, ruhegenussfähige Zulagen zuerkannt werden.
  6. Absatz 6,Die Höhe der Zulagen gemäß Absatz 5, entspricht
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe A dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 15 und 16,
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe B dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 18 und 19,
    3. Ziffer 3
      in den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 7 und 8,
    4. Ziffer 4
      in den Verwendungsgruppen A 3 und RÄ dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 17 und 18
    5. Ziffer 5
      in der Verwendungsgruppe A 5 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 2 und 3,
    6. Ziffer 6
      in den Verwendungsgruppen der Schemata römisch zwei KA und römisch zwei L sowie in der Verwendungsgruppe R dem in der Anlage 3 festgesetzten Betrag,
    7. Ziffer 7
      in allen anderen Verwendungsgruppen sowie in den Dienstklassen römisch vier bis römisch neun des Schemas römisch zwei dem Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages.
  7. Absatz 7,Durch eine gemäß Absatz 5, zuerkannte außerordentliche Vorrückung erhöht sich das Besoldungsdienstalter um den sich aus Absatz 2, oder 3 ergebenden Zeitraum.

Im RIS seit

30.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40013552

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