(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 erster Satz beträgt der Zeitraum für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe in den Verwendungsgruppen LKA, R, R 1 und R 2 in den Gehaltsstufen 4, 5 und 6 drei Jahre, in den Gehaltsstufen 7, 8 und 9 vier Jahre sowie in den Gehaltsstufen 10, 11 und 12 fünf Jahre.Abweichend von Absatz 2, erster Satz beträgt der Zeitraum für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe in den Verwendungsgruppen LKA, R, R 1 und R 2 in den Gehaltsstufen 4, 5 und 6 drei Jahre, in den Gehaltsstufen 7, 8 und 9 vier Jahre sowie in den Gehaltsstufen 10, 11 und 12 fünf Jahre.