(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kommt der Umweltanwaltschaft ab Einlagen ihres jeweiligen schriftlichen Antrages bei der zuständigen Behörde auch in den sonstigen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren, die auch eine Vermeidung einer erheblichen oder dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben, das Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen sowie auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben zu. Der schriftliche Antrag muß, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens vor Schluß der Verhandlung, ansonsten aber vor Erlassung des Bescheides bei der Behörde einlangen.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kommt der Umweltanwaltschaft ab Einlagen ihres jeweiligen schriftlichen Antrages bei der zuständigen Behörde auch in den sonstigen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren, die auch eine Vermeidung einer erheblichen oder dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben, das Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen sowie auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben zu. Der schriftliche Antrag muß, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens vor Schluß der Verhandlung, ansonsten aber vor Erlassung des Bescheides bei der Behörde einlangen.