Bundesland

Wien

Kurztitel

Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Teilnahme an Verwaltungsverfahren

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Umweltanwaltschaft hat zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes in den nachstehend angeführten, auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen durchzuführenden Verwaltungsverfahren Parteistellung sowie das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wobei sie jedoch auch auf ihre Parteirechte verzichten kann:
    1. Ziffer eins
      Verwaltungsverfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend:
      1. Litera a
        Erklärung eines Biotopes zum geschützten Biotop gemäß Paragraph 7, Absatz 2,,
      2. Litera b
        Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes in ein geschütztes Biotop gemäß Paragraph 7, Absatz 5,,
      3. Litera c
        Widerruf der Unterschutzstellung gemäß Paragraph 7, Absatz 6,,
      4. Litera d
        Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten des Paragraph 10, gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und 3,
      5. Litera e
        Erteilung einer Bewilligung zum Aussetzen standortfremder Arten gemäß Paragraph 13, Absatz 3,,
      6. Litera f
        Erteilung einer Sammel- und Fangbewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,,
      7. Litera g
        Erteilung einer Bewilligung zum Sammeln von Mineralien gemäß Paragraph 16, Absatz 3,,
      8. Litera h
        Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 2,
      9. Litera i
        Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes im Europaschutzgebiet gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und 6,
      10. Litera j
        Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes im Naturschutzgebiet gemäß Paragraph 23, Absatz 4,,
      11. Litera k
        Erteilung einer Bewilligung im Landschaftsschutzgebiet gemäß Paragraph 24, Absatz 5 bis 7,
      12. Litera l
        Erteilung einer Bewilligung im geschützten Landschaftsteil gemäß Paragraph 25, Absatz 4 und 5,
      13. Litera m
        Erklärung einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche gemäß Paragraph 26, Absatz eins,,
      14. Litera n
        Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes in eine ökologische Entwicklungsfläche gemäß Paragraph 26, Absatz 5 und 6,
      15. Litera o
        Widerruf der Erklärung einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche gemäß Paragraph 26, Absatz 8,,
      16. Litera p
        Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal gemäß Paragraph 28, Absatz eins,,
      17. Litera q
        Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes in ein Naturdenkmal gemäß Paragraph 28, Absatz 4 und 5,
      18. Litera r
        Widerruf der Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal gemäß Paragraph 28, Absatz 8,,
      19. Litera s
        Auftrag zur Durchführung von Pflege- und Schutzmaßnahmen gemäß Paragraph 35, Absatz 2,,
      20. Litera t
        Auftrag zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes gemäß Paragraph 37, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      Verwaltungsverfahren nach der Wiener Bauordnung, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend:
      1. Litera a
        Abteilungsbewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera d,),
      2. Litera b
        Baubewilligung im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel oder Parkschutzgebiet gemäß Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3,,
      3. Litera c
        Bewilligung von Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise zu belästigen gemäß Paragraph 61,;
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahren nach dem Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 6 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend:
      1. Litera a
        Haltebewilligung für Greifvögel gemäß Paragraph 73, a Absatz eins,,
      2. Litera b
        Zwangsabschuß gemäß Paragraph 76,,
      3. Litera c
        Bewilligung zur Aussetzung von landfremdem Wild oder von jagdbaren Tieren, die der Land- und Forstwirtschaft schädlich sind, gemäß Paragraph 86, Absatz 5,,
      4. Litera d
        Bekämpfung von Wildkrankheiten gemäß Paragraph 94,;
    4. Ziffer 4
      Verwaltungsverfahren nach dem Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 1 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend:
      1. Litera a
        Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 47, Absatz eins,,
      2. Litera b
        Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 49, Absatz 4,,
      3. Litera c
        Vorschreibung bzw. Bewilligung einer Maßnahme zur Sicherung einer geordneten und nachhaltigen Fischereiwirtschaft gemäß Paragraph 53, Absatz eins, und 3.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kommt der Umweltanwaltschaft ab Einlagen ihres jeweiligen schriftlichen Antrages bei der zuständigen Behörde auch in den sonstigen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren, die auch eine Vermeidung einer erheblichen oder dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben, das Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen sowie auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben zu. Der schriftliche Antrag muß, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens vor Schluß der Verhandlung, ansonsten aber vor Erlassung des Bescheides bei der Behörde einlangen.