Absatz eins,Die Umweltanwaltschaft hat zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes in den nachstehend angeführten, auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen durchzuführenden Verwaltungsverfahren Parteistellung sowie das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wobei sie jedoch auch auf ihre Parteirechte verzichten kann:
- Ziffer einsVerwaltungsverfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend:
- Litera aErklärung eines Biotopes zum geschützten Biotop gemäß Paragraph 7, Absatz 2,,
- Litera bErteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes in ein geschütztes Biotop gemäß Paragraph 7, Absatz 5,,
- Litera cWiderruf der Unterschutzstellung gemäß Paragraph 7, Absatz 6,,
- Litera dErteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten des Paragraph 10, gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und 3,
- Litera eErteilung einer Bewilligung zum Aussetzen standortfremder Arten gemäß Paragraph 13, Absatz 3,,
- Litera fErteilung einer Sammel- und Fangbewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,,
- Litera gErteilung einer Bewilligung zum Sammeln von Mineralien gemäß Paragraph 16, Absatz 3,,
- Litera hErteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 2,
- Litera iErteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes im Europaschutzgebiet gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und 6,
- Litera jErteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes im Naturschutzgebiet gemäß Paragraph 23, Absatz 4,,
- Litera kErteilung einer Bewilligung im Landschaftsschutzgebiet gemäß Paragraph 24, Absatz 5 bis 7,
- Litera lErteilung einer Bewilligung im geschützten Landschaftsteil gemäß Paragraph 25, Absatz 4 und 5,
- Litera mErklärung einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche gemäß Paragraph 26, Absatz eins,,
- Litera nErteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes in eine ökologische Entwicklungsfläche gemäß Paragraph 26, Absatz 5 und 6,
- Litera oWiderruf der Erklärung einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche gemäß Paragraph 26, Absatz 8,,
- Litera pErklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal gemäß Paragraph 28, Absatz eins,,
- Litera qErteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes in ein Naturdenkmal gemäß Paragraph 28, Absatz 4 und 5,
- Litera rWiderruf der Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal gemäß Paragraph 28, Absatz 8,,
- Litera sAuftrag zur Durchführung von Pflege- und Schutzmaßnahmen gemäß Paragraph 35, Absatz 2,,
- Litera tAuftrag zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes gemäß Paragraph 37, Absatz 2,;
- Ziffer 2Verwaltungsverfahren nach der Wiener Bauordnung, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend:
- Litera aAbteilungsbewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera d,),
- Litera bBaubewilligung im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel oder Parkschutzgebiet gemäß Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3,,
- Litera cBewilligung von Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise zu belästigen gemäß Paragraph 61,;
- Ziffer 3Verwaltungsverfahren nach dem Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 6 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend:
- Litera aHaltebewilligung für Greifvögel gemäß Paragraph 73, a Absatz eins,,
- Litera bZwangsabschuß gemäß Paragraph 76,,
- Litera cBewilligung zur Aussetzung von landfremdem Wild oder von jagdbaren Tieren, die der Land- und Forstwirtschaft schädlich sind, gemäß Paragraph 86, Absatz 5,,
- Litera dBekämpfung von Wildkrankheiten gemäß Paragraph 94,;
- Ziffer 4Verwaltungsverfahren nach dem Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 1 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend:
- Litera aErteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 47, Absatz eins,,
- Litera bErteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 49, Absatz 4,,
- Litera cVorschreibung bzw. Bewilligung einer Maßnahme zur Sicherung einer geordneten und nachhaltigen Fischereiwirtschaft gemäß Paragraph 53, Absatz eins, und 3.