Landesrecht konsolidiert Wien

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Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz) § 5

Kurztitel

Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 25/1993

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

50/10 Wiener Umweltschutzrecht

Text

Aufgaben der Umweltanwaltschaft

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Umweltanwaltschaft kommen zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes insbesondere folgende Aufgaben zu:
    1. Ziffer eins
      Behandlung von Beschwerden;
    2. Ziffer 2
      Erteilung von Auskünften;
    3. Ziffer 3
      Prüfung von Anregungen;
    4. Ziffer 4
      Abgabe von Empfehlungen;
    5. Ziffer 5
      Teilnahme an Verwaltungsverfahren (Paragraph 6,);
    6. Ziffer 6
      Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsnormen des Landes sowie von im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassenden Verordnungen von wesentlicher Bedeutung für den Umweltschutz, die einer Begutachtung zugeführt werden;
    7. Ziffer 7
      jährliche Vorlage eines Tätigkeitsberichtes an den Landtag.
  2. Absatz 2,Jedermann hat das Recht, sich in den im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 2, und 3 genannten Angelegenheiten mündlich oder schriftlich an die Umweltanwaltschaft zu wenden.
  3. Absatz 3,Die Umweltanwaltschaft kann sich in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Umweltschutzes an den Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Paragraph 9,) wenden.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20000183

Dokumentnummer

LWI40003395

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1993/25/P5/LWI40003395

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