Absatz eins,Der Umweltanwaltschaft kommen zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes insbesondere folgende Aufgaben zu:
- Ziffer einsBehandlung von Beschwerden;
- Ziffer 2Erteilung von Auskünften;
- Ziffer 3Prüfung von Anregungen;
- Ziffer 4Abgabe von Empfehlungen;
- Ziffer 5Teilnahme an Verwaltungsverfahren (Paragraph 6,);
- Ziffer 6Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsnormen des Landes sowie von im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassenden Verordnungen von wesentlicher Bedeutung für den Umweltschutz, die einer Begutachtung zugeführt werden;
- Ziffer 7jährliche Vorlage eines Tätigkeitsberichtes an den Landtag.