Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 25/1993
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
50/10 Wiener Umweltschutzrecht
Text
Umweltbericht
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Magistrat hat alle zwei Jahre einen detaillierten Bericht über die Umweltsituation in Wien zu erstatten, in dem die wichtigsten Entwicklungen und Daten über die abgelaufenen Verwaltungsjahre darzulegen sind.
(2)Absatz 2,Der Umweltbericht ist dem Rat der Sachverständigen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtzeitraumes zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Rat hat diese Stellungnahme innerhalb von vier Monaten zu erstatten. Der Umweltbericht sowie die Stellungnahme des Rates sind unverzüglich dem für Umweltfragen zuständigen Ausschuß des Gemeinderates und danach innerhalb von zwei Monaten dem Landtag vorzulegen.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Gesetzesnummer
20000183
Dokumentnummer
LWI40003405