Landesrecht konsolidiert Wien

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Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz) § 13

Kurztitel

Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 25/1993

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

50/10 Wiener Umweltschutzrecht

Text

Geschäftsordnung und laufende Geschäfte des Rates

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Durch Verordnung der Landesregierung ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Einberufung des Rates, die Wahl des Vorsitzenden sowie die Abstimmungserfordernisse zu regeln hat.
  2. Absatz 2,Zur Führung der laufenden Geschäfte steht dem Rat die bei der für den Umweltschutz zuständigen Dienststelle des Magistrates eingerichtete Geschäftsstelle zur Verfügung.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20000183

Dokumentnummer

LWI40003403

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