Landesrecht konsolidiert Wien

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Baupläne (Bauplanverordnung) § 4

Kurztitel

Baupläne (Bauplanverordnung)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1993

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Paragraph 4,

Wenn es für die eindeutige Beurteilung notwendig ist, sind bei Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben abzuändernde Grundrisse, Schnitte und Ansichten zur Gänze gelb zu durchkreuzen und die geplanten Abweichungen wie ein neues Bauvorhaben gesondert darzustellen.

Schlagworte

Bauplan, Baupläne, Bauplanverordnung, Bau, Baurecht, Einreichplan, Einfamilienhaus, Neubau, Wohnhaus, Haus, Bauvorhaben, Grundriss, Schnitt, Raum, Raumwidmung, Raumflächen, Wohnfläche, Wohnnutzfläche

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000017

Dokumentnummer

LWI40000464

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1993/1/P4/LWI40000464

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