Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Baupläne (Bauplanverordnung)
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 1/1993
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Wenn es für die eindeutige Beurteilung notwendig ist, sind bei Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben abzuändernde Grundrisse, Schnitte und Ansichten zur Gänze gelb zu durchkreuzen und die geplanten Abweichungen wie ein neues Bauvorhaben gesondert darzustellen.
Schlagworte
Bauplan, Baupläne, Bauplanverordnung, Bau, Baurecht, Einreichplan, Einfamilienhaus, Neubau, Wohnhaus, Haus, Bauvorhaben, Grundriss, Schnitt, Raum, Raumwidmung, Raumflächen, Wohnfläche, Wohnnutzfläche
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
20000017
Dokumentnummer
LWI40000464