Wien
Baupläne (Bauplanverordnung)
Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1993,
Verordnung
Paragraph 4
01.03.1993
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B); 10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht
Wenn es für die eindeutige Beurteilung notwendig ist, sind bei Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben abzuändernde Grundrisse, Schnitte und Ansichten zur Gänze gelb zu durchkreuzen und die geplanten Abweichungen wie ein neues Bauvorhaben gesondert darzustellen.
Bauplan, Baupläne, Bauplanverordnung, Bau, Baurecht, Einreichplan, Einfamilienhaus, Neubau, Wohnhaus, Haus, Bauvorhaben, Grundriss, Schnitt, Raum, Raumwidmung, Raumflächen, Wohnfläche, Wohnnutzfläche
15.04.2014
25.07.2023
20000017
LWI40000464