Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Baupläne (Bauplanverordnung)
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 1/1993
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
31.01.2021
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Baupläne müssen aus geeigneten, dauerhaft haltbaren Materialien bestehen. Die Abmessungen haben 210 mm x 297 mm zu betragen; größere Pläne sind nach diesen Abmessungen zu falten.
(2)Absatz 2,Vervielfältigungen dürfen nur nach einem Zeichen-, Druck- oder gleichwertigen Kopierverfahren hergestellt werden. Sie müssen lichtecht und beständig sein.
Schlagworte
Bauplan, Baupläne, Bauplanverordnung, Bau, Baurecht, Einreichplan, Einfamilienhaus, Neubau, Wohnhaus, Haus, Bauvorhaben, Grundriss, Schnitt, Raum, Raumwidmung, Raumflächen, Wohnfläche, Wohnnutzfläche
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021
Gesetzesnummer
20000017
Dokumentnummer
LWI40000461