Absatz eins,Die Baupläne müssen aus geeigneten, dauerhaft haltbaren Materialien bestehen. Die Abmessungen haben 210 mm x 297 mm zu betragen; größere Pläne sind nach diesen Abmessungen zu falten.
Wien
Baupläne (Bauplanverordnung)
Landesgesetzblatt Nr. 01 aus 1993,
Verordnung
Paragraph eins
01.03.1993
31.01.2021
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B); 10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht
Bauplan, Baupläne, Bauplanverordnung, Bau, Baurecht, Einreichplan, Einfamilienhaus, Neubau, Wohnhaus, Haus, Bauvorhaben, Grundriss, Schnitt, Raum, Raumwidmung, Raumflächen, Wohnfläche, Wohnnutzfläche
15.04.2014
02.02.2021
20000017
LWI40000461