Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Landarbeitsordnung 1990 § 39i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1990 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2016

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 39i

Inkrafttretensdatum

05.03.2016

Außerkrafttretensdatum

10.11.2022

Abkürzung

Wr. LAO 1990

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Beachte

Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter. Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.

Text

Kündigung

Paragraph 39 i,
  1. Absatz eins,Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den Paragraphen 39 e bis 39 h sowie 39v und 39w ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 211, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Absatz eins, ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 35, Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zu Grunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der Paragraphen 39 e bis 39 h sowie 39v und 39w zugestanden wäre.

Im RIS seit

08.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2022

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

LWI40010862

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1990/33/P39i/LWI40010862

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