(1)Absatz eins,Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 39e bis 39h ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. § 211 Abs. 5 gilt sinngemäß.Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den Paragraphen 39 e bis 39 h ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 211, Absatz 5, gilt sinngemäß.