Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Landarbeitsordnung 1990 § 39i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1990

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 39i

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.03.2016

Abkürzung

Wr. LAO 1990

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Kündigung

Paragraph 39 i,
  1. Absatz eins,Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den Paragraphen 39 e bis 39 h ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 211, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Absatz eins, ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 35, Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zu Grunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der Paragraphen 39 e bis 39 h zugestanden wäre.

Im RIS seit

06.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

LWI40007657

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