Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Landarbeitsordnung 1990
§/Artikel/Anlage
§ 104g
Inkrafttretensdatum
05.03.2016
Außerkrafttretensdatum
10.11.2022
Abkürzung
Wr. LAO 1990
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Beachte
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
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Text
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 104g.Paragraph 104 g,
Die §§ 104 bis 104f gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. § 104b Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt. Die Paragraphen 104 bis 104 f gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. Paragraph 104 b, Absatz eins, ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.
Im RIS seit
08.03.2016
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022
Gesetzesnummer
20000429
Dokumentnummer
LWI40010871