Wien
Wiener Landarbeitsordnung 1990
Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1990, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2016,
Gesetz
Paragraph 104 g
05.03.2016
10.11.2022
Wr. LAO 1990
50 Landwirtschaft (L); 50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
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Die Paragraphen 104 bis 104 f gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. Paragraph 104 b, Absatz eins, ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.
08.03.2016
28.11.2022
20000429
LWI40010871