Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Landarbeitsordnung 1990
§/Artikel/Anlage
§ 103d
Inkrafttretensdatum
05.03.2016
Außerkrafttretensdatum
10.11.2022
Abkürzung
Wr. LAO 1990
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Beachte
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
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Text
Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils
§ 103d.Paragraph 103 d,
(1)Absatz eins,Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2)Absatz 2,§ 26e Abs. 2, 3 und 4 ist anzuwenden.Paragraph 26 e, Absatz 2, 3 und 4 ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 100 und 101 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 100 und 101 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
Im RIS seit
08.03.2016
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2022
Gesetzesnummer
20000429
Dokumentnummer
LWI40010869