Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Wiener Landarbeitsordnung 1990 § 103d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1990

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 103d

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.03.2016

Abkürzung

Wr. LAO 1990

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Karenz bei Verhinderung des Vaters

Paragraph 103 d,
  1. Absatz eins,Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Paragraph 26 e, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. Paragraph 26 e, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Ziffer 5, an Stelle des Begriffs „Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ der Begriff „Vater, Adoptiv- oder Pflegevater“ tritt.
  3. Absatz 3,Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 100 und 101 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.

Im RIS seit

06.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

LWI40007824

Navigation im Suchergebnis