Landesrecht konsolidiert Wien

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GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“ § 7

Kurztitel

GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 36/1987

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

26.08.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Beschlußfähigkeit des Beirates

Paragraph 7,

Der Beirat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Beirates ordnungsgemäß einberufen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend ist.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000305

Dokumentnummer

LWI40005541

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1987/36/P7/LWI40005541

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