Wien
GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“
Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1987,
Paragraph 7
26.08.1987
Der Beirat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Beirates ordnungsgemäß einberufen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend ist.