Landesrecht konsolidiert Wien

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GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“ § 5

Kurztitel

GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 36/1987

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

26.08.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Einberufung zu Sitzungen des Beirates

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Beirat tritt nach Notwendigkeit, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr, zusammen.
  2. Absatz 2,Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden.
  3. Absatz 3,Die Einberufung hat - Fälle der Dringlichkeit ausgenommen - schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag zu erfolgen. Hinsichtlich der Zustellung der Einberufungen genügt es, wenn die Sendung rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wird. Zugleich mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende hat den Beirat unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag verlangt.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000305

Dokumentnummer

LWI40005539

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1987/36/P5/LWI40005539

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