Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 36/1987
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
26.08.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung
Text
Einberufung zu Sitzungen des Beirates
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Beirat tritt nach Notwendigkeit, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr, zusammen.
(2)Absatz 2,Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,Die Einberufung hat - Fälle der Dringlichkeit ausgenommen - schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag zu erfolgen. Hinsichtlich der Zustellung der Einberufungen genügt es, wenn die Sendung rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wird. Zugleich mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende hat den Beirat unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag verlangt.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
20000305
Dokumentnummer
LWI40005539