Landesrecht konsolidiert Wien

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GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“ § 4

Kurztitel

GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 36/1987

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

26.08.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Konstituierung des Beirates

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Beirat ist vom Vorsitzenden binnen vier Monaten nach Kundmachung dieser Geschäftsordnung einzuberufen. Diesem obliegt es, sämtliche Vorbereitungen für die konstituierende Sitzung durchzuführen und die Voraussetzungen zur Entsendung im Sinne des Paragraph 2, zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf der Funktionsdauer des Beirates ist der neue Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten danach durch den bisherigen Vorsitzenden einzuberufen. Diesem obliegt es, sämtliche Vorbereitungen für die konstituierende Sitzung durchzuführen und die Voraussetzungen zur Entsendung im Sinne des Paragraph 2, zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Die Einberufung hat schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag zu erfolgen. Hinsichtlich der Zustellung der Einberufungen genügt es, wenn die Sendung rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wird.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000305

Dokumentnummer

LWI40005538

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1987/36/P4/LWI40005538

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