(2)Absatz 2,Nach Ablauf der Funktionsdauer des Beirates ist der neue Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten danach durch den bisherigen Vorsitzenden einzuberufen. Diesem obliegt es, sämtliche Vorbereitungen für die konstituierende Sitzung durchzuführen und die Voraussetzungen zur Entsendung im Sinne des § 2 zu überprüfen.Nach Ablauf der Funktionsdauer des Beirates ist der neue Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten danach durch den bisherigen Vorsitzenden einzuberufen. Diesem obliegt es, sämtliche Vorbereitungen für die konstituierende Sitzung durchzuführen und die Voraussetzungen zur Entsendung im Sinne des Paragraph 2, zu überprüfen.