Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 36/1987
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
26.08.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung
Text
Niederschriften
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Vorsitzende hat für die Abfassung der Niederschriften vorzusorgen.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Beirates zur Genehmigung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die vom Beirat genehmigte Niederschrift ist vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterfertigen.
(4)Absatz 4,Jedes Mitglied des Beirates ist berechtigt, eine Abschrift (Fotokopie) der Niederschrift über Verlangen zu erhalten.
(5)Absatz 5,Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden aufzubewahren. Die Mitglieder des Beirates können in die Niederschriften Einsicht nehmen.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
20000305
Dokumentnummer
LWI40005545