Landesrecht konsolidiert Wien

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GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“ § 11

Kurztitel

GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 36/1987

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

26.08.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Niederschriften

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Vorsitzende hat für die Abfassung der Niederschriften vorzusorgen.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Beirates zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die vom Beirat genehmigte Niederschrift ist vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterfertigen.
  4. Absatz 4,Jedes Mitglied des Beirates ist berechtigt, eine Abschrift (Fotokopie) der Niederschrift über Verlangen zu erhalten.
  5. Absatz 5,Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden aufzubewahren. Die Mitglieder des Beirates können in die Niederschriften Einsicht nehmen.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000305

Dokumentnummer

LWI40005545

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