Bundesland

Wien

Kurztitel

GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

26.08.1987

Text

Niederschriften

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Vorsitzende hat für die Abfassung der Niederschriften vorzusorgen.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Beirates zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die vom Beirat genehmigte Niederschrift ist vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterfertigen.
  4. Absatz 4,Jedes Mitglied des Beirates ist berechtigt, eine Abschrift (Fotokopie) der Niederschrift über Verlangen zu erhalten.
  5. Absatz 5,Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden aufzubewahren. Die Mitglieder des Beirates können in die Niederschriften Einsicht nehmen.