Absatz eins,Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Vorsitzende hat für die Abfassung der Niederschriften vorzusorgen.
Wien
GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“
Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1987,
Paragraph 11
26.08.1987