Landesrecht konsolidiert Wien

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GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“ § 10

Kurztitel

GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 36/1987

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

26.08.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Abstimmung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Zu einem gültigen Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder des Beirates erforderlich. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Abstimmungen sind nicht öffentlich.
  2. Absatz 2,Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch das Erheben der Hand. Der Vorsitzende hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln anzuordnen, wenn dies von wenigstens der Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei der Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000305

Dokumentnummer

LWI40005544

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