Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 36/1987
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
26.08.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung
Text
Abstimmung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zu einem gültigen Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder des Beirates erforderlich. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Abstimmungen sind nicht öffentlich.
(2)Absatz 2,Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch das Erheben der Hand. Der Vorsitzende hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln anzuordnen, wenn dies von wenigstens der Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei der Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
20000305
Dokumentnummer
LWI40005544