Absatz eins,Zu einem gültigen Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder des Beirates erforderlich. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Abstimmungen sind nicht öffentlich.