Landesrecht konsolidiert Wien

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GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“ § 1

Kurztitel

GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 36/1987

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.08.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Aufgaben des Beirates

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dem Beirat obliegt die fachliche Beratung der zur Besorgung der Angelegenheiten des Kurwesens zuständigen Organe in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Kurwesens im Kurbezirk.
  2. Absatz 2,Der Beirat kann in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Kurwesens Empfehlungen abgeben.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000305

Dokumentnummer

LWI40005535

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1987/36/P1/LWI40005535

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