Absatz eins,Dem Beirat obliegt die fachliche Beratung der zur Besorgung der Angelegenheiten des Kurwesens zuständigen Organe in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Kurwesens im Kurbezirk.
Wien
GO für den Beirat für Angelegenheiten des Kurwesens für den als Kurort anerkannten Kurbezirk mit der Bezeichnung „Kurzentrum Wien Oberlaa“
Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1987,
Paragraph eins
26.08.1987