Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 21/1986
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
08.05.1986
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
Einberufung der Sitzungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, und zwar - Fälle der Dringlichkeit ausgenommen - mindestens zwei Wochen vor der Sitzung. Eine Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefaßten Beschlüsse sind ungültig.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich aller Zustellungen des Vorsitzenden an die Mitglieder genügt es, wenn die Sendungen rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben werden.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025
Gesetzesnummer
20000426
Dokumentnummer
LWI40007529