Absatz eins,Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, und zwar - Fälle der Dringlichkeit ausgenommen - mindestens zwei Wochen vor der Sitzung. Eine Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefaßten Beschlüsse sind ungültig.