Bundesland

Wien

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1986,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

08.05.1986

Index

50 Landwirtschaft (L); 50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Einberufung der Sitzungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, und zwar - Fälle der Dringlichkeit ausgenommen - mindestens zwei Wochen vor der Sitzung. Eine Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefaßten Beschlüsse sind ungültig.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich aller Zustellungen des Vorsitzenden an die Mitglieder genügt es, wenn die Sendungen rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben werden.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

20000426

Dokumentnummer

LWI40007529