Landesrecht konsolidiert Wien

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Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat § 26

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 21/1986 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

25.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

römisch sechs. ANTRÄGE

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Jedes Mitglied des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat das Recht, in allen wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes schriftliche Anträge einzubringen.
  2. Absatz 2,Die Anträge sind mit kurzer Begründung und der Unterschrift des Antragstellers bei jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist, während der Dienststunden, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung zu überreichen. Später überreichte Anträge werden nur dann in der darauffolgenden Sitzung behandelt, wenn es der Umwelt- und Naturschutzbeirat über Verlangen des Antragstellers beschließt, worüber eine Debatte nicht stattfindet.
  3. Absatz 3,Jedes Mitglied des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat das Recht, über einen Antrag die Debatte zu verlangen. Wird ein solches Verlangen gestellt, ist der Antrag zu verlesen.
  4. Absatz 4,Der Umwelt- und Naturschutzbeirat hat über jeden Antrag abzustimmen.
  5. Absatz 5,Die angenommenen Anträge sind vom Vorsitzenden an die Naturschutzbehörde weiterzuleiten.

Im RIS seit

28.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

20000426

Dokumentnummer

LWI40017848

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1986/21/P26/LWI40017848

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