Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 21/1986
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
08.05.1986
Außerkrafttretensdatum
24.11.2025
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
VI. ANTRÄGErömisch sechs. ANTRÄGE
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Jedes Mitglied des Naturschutzbeirates hat das Recht, in allen wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes schriftliche Anträge einzubringen.
(2)Absatz 2,Die Anträge sind mit kurzer Begründung und der Unterschrift des Antragstellers bei jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist, während der Dienststunden, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung zu überreichen. Später überreichte Anträge werden nur dann in der darauffolgenden Sitzung behandelt, wenn es der Naturschutzbeirat über Verlangen des Antragstellers beschließt, worüber eine Debatte nicht stattfindet.
(3)Absatz 3,Jedes Mitglied des Naturschutzbeirates hat das Recht, über einen Antrag die Debatte zu verlangen. Wird ein solches Verlangen gestellt, ist der Antrag zu verlesen.
(4)Absatz 4,Der Naturschutzbeirat hat über jeden Antrag abzustimmen.
(5)Absatz 5,Die angenommenen Anträge sind vom Vorsitzenden an die Naturschutzbehörde weiterzuleiten.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025
Gesetzesnummer
20000426
Dokumentnummer
LWI40007546