Landesrecht konsolidiert Wien

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Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 21/1986

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

08.05.1986

Außerkrafttretensdatum

24.11.2025

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

römisch sechs. ANTRÄGE

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Jedes Mitglied des Naturschutzbeirates hat das Recht, in allen wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes schriftliche Anträge einzubringen.
  2. Absatz 2,Die Anträge sind mit kurzer Begründung und der Unterschrift des Antragstellers bei jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist, während der Dienststunden, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung zu überreichen. Später überreichte Anträge werden nur dann in der darauffolgenden Sitzung behandelt, wenn es der Naturschutzbeirat über Verlangen des Antragstellers beschließt, worüber eine Debatte nicht stattfindet.
  3. Absatz 3,Jedes Mitglied des Naturschutzbeirates hat das Recht, über einen Antrag die Debatte zu verlangen. Wird ein solches Verlangen gestellt, ist der Antrag zu verlesen.
  4. Absatz 4,Der Naturschutzbeirat hat über jeden Antrag abzustimmen.
  5. Absatz 5,Die angenommenen Anträge sind vom Vorsitzenden an die Naturschutzbehörde weiterzuleiten.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

20000426

Dokumentnummer

LWI40007546

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1986/21/P26/LWI40007546

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