Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 21/1986
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
08.05.1986
Außerkrafttretensdatum
24.11.2025
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
Ende der Verhandlung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Anträge auf Schluß der Debatte können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und sind sofort ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen.
(2)Absatz 2,Wenn ein Antrag auf Schluß der Debatte angenommen worden ist, darf niemand mehr zum Wort vorgemerkt werden und es erhalten die bis dahin eingeschriebenen Redner der Reihe nach das Wort. Der Berichterstatter erhält das Schlußwort.
(3)Absatz 3,Wenn niemand mehr das Wort begehrt, ohne daß ein Antrag auf Schluß der Debatte gestellt worden ist, erklärt der Vorsitzende die Debatte für geschlossen und erteilt dem Berichterstatter das Schlußwort. Nach dem Schlußwort ist die Verhandlung über das Geschäftsstück beendet.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025
Gesetzesnummer
20000426
Dokumentnummer
LWI40007540