Bundesland

Wien

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1986,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

08.05.1986

Außerkrafttretensdatum

24.11.2025

Index

50 Landwirtschaft (L); 50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Ende der Verhandlung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Anträge auf Schluß der Debatte können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und sind sofort ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen.
  2. Absatz 2,Wenn ein Antrag auf Schluß der Debatte angenommen worden ist, darf niemand mehr zum Wort vorgemerkt werden und es erhalten die bis dahin eingeschriebenen Redner der Reihe nach das Wort. Der Berichterstatter erhält das Schlußwort.
  3. Absatz 3,Wenn niemand mehr das Wort begehrt, ohne daß ein Antrag auf Schluß der Debatte gestellt worden ist, erklärt der Vorsitzende die Debatte für geschlossen und erteilt dem Berichterstatter das Schlußwort. Nach dem Schlußwort ist die Verhandlung über das Geschäftsstück beendet.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

20000426

Dokumentnummer

LWI40007540