Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 21/1986
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
08.05.1986
Außerkrafttretensdatum
24.11.2025
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
Befangenheit
§ 18.Paragraph 18,
Ein Mitglied des Naturschutzbeirates gilt, unbeschadet sonstiger bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorliegt. Das Mitglied des Naturschutzbeirates hat seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und auf die Dauer die Beratung und Beschlußfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand der Verhandlung den Sitzungssaal zu verlassen. Ein Mitglied des Naturschutzbeirates gilt, unbeschadet sonstiger bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorliegt. Das Mitglied des Naturschutzbeirates hat seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und auf die Dauer die Beratung und Beschlußfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand der Verhandlung den Sitzungssaal zu verlassen.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025
Gesetzesnummer
20000426
Dokumentnummer
LWI40007538