Wien
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1986,
Verordnung
Paragraph 18
08.05.1986
24.11.2025
50 Landwirtschaft (L); 50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Ein Mitglied des Naturschutzbeirates gilt, unbeschadet sonstiger bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorliegt. Das Mitglied des Naturschutzbeirates hat seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und auf die Dauer die Beratung und Beschlußfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand der Verhandlung den Sitzungssaal zu verlassen.
23.04.2014
17.12.2025
20000426
LWI40007538