Landesrecht konsolidiert Wien

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Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat § 17

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 21/1986 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

25.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Verhandlung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die Sitzung wird vom Vorsitzenden eröffnet.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Sitzungssaal. Zur Herstellung der Ordnung kann er das Wort entziehen und die Sitzung unterbrechen.
  3. Absatz 3,Der Berichterstatter wird vom Vorsitzenden bestimmt. Er kann auch einen Magistratsbediensteten aus dem Bereich der für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Geschäftsgruppe mit der Berichterstattung betrauen. Ist der Vorsitzende selbst Berichterstatter, hat er bis zur erfolgten Beschlussfassung über das betreffende Geschäftsstück den Vorsitz abzugeben.
  4. Absatz 4,Wer das Wort wünscht, hat dies dem Vorsitzenden zu melden. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen.

Im RIS seit

28.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

20000426

Dokumentnummer

LWI40017826

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1986/21/P17/LWI40017826

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