Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 21/1986
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
08.05.1986
Außerkrafttretensdatum
24.11.2025
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
Verhandlung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Sitzung wird vom Vorsitzenden eröffnet.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Sitzungssaal. Zur Herstellung der Ordnung kann er das Wort entziehen und die Sitzung unterbrechen.
(3)Absatz 3,Der Berichterstatter wird vom Vorsitzenden bestimmt. Er kann auch einen Magistratsbediensteten aus dem Bereich der für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Geschäftsgruppe mit der Berichterstattung betrauen. Ist der Vorsitzende selbst Berichterstatter, hat er bis zur erfolgten Beschlußfassung über das betreffende Geschäftsstück den Vorsitz abzugeben.
(4)Absatz 4,Wer das Wort wünscht, hat dies dem Vorsitzenden zu melden. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025
Gesetzesnummer
20000426
Dokumentnummer
LWI40007537