Landesrecht konsolidiert Wien

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Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 21/1986

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

08.05.1986

Außerkrafttretensdatum

24.11.2025

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Akteneinsicht

Paragraph 15,

Jedes Mitglied des Naturschutzbeirates hat das Recht auf Einsichtnahme in jene Geschäftsstücke, die dem Naturschutzbeirat auf Grund der bekanntgegebenen Tagesordnung vorliegen. Die Geschäftsstücke sind in den Amtsräumen jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist, während der Dienststunden an zwei Tagen, die in der Einladung bekanntzugeben sind, aufzulegen. Die Einsichtnahme kann auch in der Stunde vor der Sitzung im Sitzungszimmer stattfinden.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

20000426

Dokumentnummer

LWI40007535

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1986/21/P15/LWI40007535

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