Wien
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1986,
Verordnung
Paragraph 15
08.05.1986
24.11.2025
50 Landwirtschaft (L); 50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Jedes Mitglied des Naturschutzbeirates hat das Recht auf Einsichtnahme in jene Geschäftsstücke, die dem Naturschutzbeirat auf Grund der bekanntgegebenen Tagesordnung vorliegen. Die Geschäftsstücke sind in den Amtsräumen jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist, während der Dienststunden an zwei Tagen, die in der Einladung bekanntzugeben sind, aufzulegen. Die Einsichtnahme kann auch in der Stunde vor der Sitzung im Sitzungszimmer stattfinden.
23.04.2014
17.12.2025
20000426
LWI40007535