Landesrecht konsolidiert Wien

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Erklärung des "Blauen Wassers" und von Teilen seines Umlandes in Wien zum geschätzten Landschaftsteil (Blaues Wasser - Schutzverordnung) § 2

Kurztitel

Erklärung des "Blauen Wassers" und von Teilen seines Umlandes in Wien zum geschätzten Landschaftsteil (Blaues Wasser - Schutzverordnung)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 9/1986

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.01.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Paragraph 2,

Im geschützten Landschaftsteil sind

  1. Ziffer eins
    Bauvorhaben, die das Landschaftsbild nachteilig beeinflussen oder schädigende Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt zur Folge haben,
  2. Ziffer 2
    die Standortentfernung, das Pflücken, Beschädigen oder Zerstören von Pflanzen und Pflanzenteilen (Blüten, Blätter, Zweige, Wurzeln, Wurzelstöcke, Knollen, Zwiebeln usw.) aller Art mit Ausnahme der Nutzung nach Paragraph 3
untersagt.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Gesetzesnummer

20000423

Dokumentnummer

LWI40007506

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1986/09/P2/LWI40007506

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