Bundesland

Wien

Kurztitel

Erklärung des "Blauen Wassers" und von Teilen seines Umlandes in Wien zum geschätzten Landschaftsteil (Blaues Wasser - Schutzverordnung)

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 09 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.01.1986

Text

Paragraph 2,

Im geschützten Landschaftsteil sind

  1. Ziffer eins
    Bauvorhaben, die das Landschaftsbild nachteilig beeinflussen oder schädigende Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt zur Folge haben,
  2. Ziffer 2
    die Standortentfernung, das Pflücken, Beschädigen oder Zerstören von Pflanzen und Pflanzenteilen (Blüten, Blätter, Zweige, Wurzeln, Wurzelstöcke, Knollen, Zwiebeln usw.) aller Art mit Ausnahme der Nutzung nach Paragraph 3
untersagt.