Landesrecht konsolidiert Wien

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Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 44/1985 aufgehoben durch LGBl. Nr. 8/2017

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.01.1998

Außerkrafttretensdatum

27.02.2017

Index

10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen

Text

Paragraph 5,

Zur Ausübung seiner Tätigkeit hat der Beirat eine Geschäftsordnung zu beschließen; diese bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung diesem Gesetz nicht widerspricht.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

LWI40001899

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1985/44/P5/LWI40001899

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