Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
28.01.1998
Außerkrafttretensdatum
27.02.2017
Index
10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen
Text
§ 5.Paragraph 5,
Zur Ausübung seiner Tätigkeit hat der Beirat eine Geschäftsordnung zu beschließen; diese bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung diesem Gesetz nicht widerspricht.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Gesetzesnummer
20000092
Dokumentnummer
LWI40001899