Bundesland

Wien

Kurztitel

Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1985, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.01.1998

Außerkrafttretensdatum

27.02.2017

Text

Paragraph 5,

Zur Ausübung seiner Tätigkeit hat der Beirat eine Geschäftsordnung zu beschließen; diese bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung diesem Gesetz nicht widerspricht.