Wien
Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates
Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1985, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2017,
Paragraph 5
28.01.1998
27.02.2017
Zur Ausübung seiner Tätigkeit hat der Beirat eine Geschäftsordnung zu beschließen; diese bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung diesem Gesetz nicht widerspricht.