Landesrecht konsolidiert Wien

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Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 44/1985 aufgehoben durch LGBl. Nr. 8/2017

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

28.01.1998

Außerkrafttretensdatum

27.02.2017

Index

10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Aus dem Kreis der Mitglieder hat die Landesregierung einen Vorsitzenden und zwei Vorsitzenden-Stellvertreter zu bestellen.
  2. Absatz 2,Vor Amtsantritt haben der Vorsitzende dem Landeshauptmann, die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

LWI40001897

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1985/44/P3/LWI40001897

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