Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
28.01.1998
Außerkrafttretensdatum
27.02.2017
Index
10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Aus dem Kreis der Mitglieder hat die Landesregierung einen Vorsitzenden und zwei Vorsitzenden-Stellvertreter zu bestellen.
(2)Absatz 2,Vor Amtsantritt haben der Vorsitzende dem Landeshauptmann, die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Gesetzesnummer
20000092
Dokumentnummer
LWI40001897