Absatz eins,Aus dem Kreis der Mitglieder hat die Landesregierung einen Vorsitzenden und zwei Vorsitzenden-Stellvertreter zu bestellen.
Wien
Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates
Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1985, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2017,
Paragraph 3
28.01.1998
27.02.2017