Bundesland

Wien

Kurztitel

Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1985, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.01.1998

Außerkrafttretensdatum

27.02.2017

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Aus dem Kreis der Mitglieder hat die Landesregierung einen Vorsitzenden und zwei Vorsitzenden-Stellvertreter zu bestellen.
  2. Absatz 2,Vor Amtsantritt haben der Vorsitzende dem Landeshauptmann, die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.